Bei vielen deutschen Unternehmen steht in diesem Jahr 2019 die Wiederholung des Energieaudits an. Dieses resultiert aus dem in 2015 in Kraft getretenen Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), welches sämtliche Nicht-KMUs alle vier Jahre in die Pflicht ruft ein Energieaudit zu durchlaufen. Was dieses Energieaudit besagt und was das für Ihr Unternehmen bedeutet, haben wir für Sie zusammengefasst.
Das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) sieht seit 2015 branchenunabhängig vor, dass alle Unternehmen und Organisationen, die nicht als KMU (kleines oder mittleres Unternehmen) eingestuft werden, im Turnus von vier Jahren verpflichtet sind, die Durchführung eines Energieaudits nach den Vorgaben der DIN EN 16247-1 nachzuweisen. Zu Nicht-KMUs zählen Unternehmen mit über 250 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz von über 50 Mio. Euro und einer Bilanzsumme größer als 42 Mio. Euro. Zur Einstufung seines Unternehmens als KMU oder Nicht-KMU hat das BAFA eine Anleitung zur Ermittlung von KMU zur Verfügung gestellt.
Ziel eines Energieaudits ist es, den IST-Zustand der jeweiligen Energieverbräuche einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation zu analysieren und darzustellen, um daraus Potentiale zur Energieeffizienzverbesserung zu identifizieren und wirtschaftliche Einsparungen abzuleiten. Dieser Nutzen ist für Konzerne aber auch kleinere Unternehmen nicht zu unterschätzen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überprüft die Umsetzung nach Gesetzesanforderungen in regelmäßigen Stichproben.
Fällig wird das Wiederholungsaudit vier Jahre nach Abgabe des vorherigen Audits. Nehmen wir an, Ihr Unternehmen hat das Energieaudit zum 23. November 2015 abgeschlossen, so muss das Folge-Audit ebenfalls spätestens bis zum 23. November 2019 durchgeführt werden.
Die Unternehmen, die den Termin für die erste Energieauditpflicht bis zum 5. Dezember 2015 nicht eingehalten haben, musste dies der BAFA begründen oder ein Bußgeld zahlen. Solche Unternehmen haben in der Regel ihr Audit erst 2016 abgeschlossen und müssen das Energieaudit auch erst im Jahr 2020 wiederholen.
Die Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat pünktlich zur ersten Wiederholungsperiode das Merkblatt für Energieaudits aktualisiert und einen Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten nach der DIN EN 16247-1 zur Verfügung gestellt.
Durch die Änderungen gibt es unter anderem durch die 90%-Regelung Erleichterungen für die Unternehmen. Hierbei können unabhängig davon, ob es sich um einen weiteren Standort, Anlagen oder sonstige Energieträger handelt, diese vom Energieaudit ausgenommen werden, die weniger als 10% des Gesamtenergieverbrauchs ausmachen. Welche das sind, darf das Unternehmen schließlich selbst entscheiden.
Durch schön dargestellte Grafiken und detaillierte Beschreibungen vermittelt das Merkblatt sowie der Leitfaden klar verständliche Informationen.
Alternativ sind Unternehmen von der DIN EN 16247-1 befreit, die ein zertifiziertes Energiemanagementsystem gemäß DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsysteme gemäß EMAS eingeführt haben. Ein Energie- und Umweltmanagementsystem sorgt durch mit der kontinuierlichen Festlegung und Bewertung von Umweltzielen für eine dauerhafte Reduktion von Energieverbräuchen, Abfall und Emissionen.
Eines dieser zertifizierten Energie- und Umweltmanagementsystem ist die Plattform eNATUREcloud, durch welche flexibel Daten an ihren Entstehungsorten erfasst werden, Reports frei gestaltet und zur per Knopfdruck bereitgestellt werden können. Hiermit werden zusätzlich die Weichen in Richtung eines umfassenden EHS-Systems (Environment, Health, and Safety Management) gestellt.
Wir beraten Sie gerne zu bewährten Methoden, die Sie in Ihrem Unternehmen einsetzen können!