Was bedeutet das für Sie und was muss spätestens ab dem 31.10.2019 beachtet werden?
Das Amtsblatt der EU gab nun bekannt, dass die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 2019/636 vom 23. April 2019 angepasst wurde. Die Änderungen betreffen die Anhänge IV und V der Verordnung, in denen nun der Schadstoff Pentachlorphenol (PCP) und seine Salze und Ester mit aufgenommen wurden. Durch diese Änderungen werden internationale Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe umgesetzt.
Die Verordnung tritt am 14.05.2019 in Kraft und gilt obligatorisch ab dem 31.10.2019.
Bei der Entsorgung von PCP-haltigen Stoffen, sind die Abfälle getrennt voneinander zu halten und die abfallrechtlichen Bestimmungen müssen beachtet werden.
Beispielsweise werden in der Altholzverordnung imprägnierte Holzprodukte der Altholzkategorie AIV und dem Abfallschlüssel 17 02 04 („Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind“) zugeordnet. Sind somit als gefährliche Abfälle gekennzeichnet und müssen durch das abfallrechtliche Nachweisverfahren erfasst werden.
Wir bieten Ihnen für das Abfallnachweisverfahren mit unserer eANVportal Software die elektronische Lösung, die es Ihnen ermöglicht, automatisch nachzuweisen, dass Ihr Abfall vorschriftsmäßig entsorgt wurde.
PCP wurde früher aufgrund seiner fungiziden Wirkung (Bekämpfung schädlicher Pilze) in erster Linie in Holzschutzmitteln eingesetzt und kam u.a. in Fugendichtungsmassen, Klebern, Lacken und Farben zu Anwendung. Obwohl der Einsatz von PCP bereits im Jahr 1989 eingestellt wurde, wird er auch heute noch zum Teil in der Textil- und Lederindustrie sowie als Imprägniermittel verwendet. Nachzuweisen ist es u. a. in Textilien aus Naturfasern und Druckfarben.
Wenn das PCP aus dem Holz verdampft, lagert es sich allmählich in andere Oberflächen, wie Möbel, Textilien, Bücher ab oder wird direkt vom Hausstaub aufgenommen.
Aufgrund der langen Lebensdauer der imprägnierten Holzprodukte, insbesondere im Baubereich, werden zukünftig weiterhin PCP-behandelte Hölzer als Abfall für die Entsorgung anfallen.
Wir Menschen nehmen PCP entweder inhalativ über die Atemwege, oral über Nahrungsmittel oder den Hausstaub oder dermal durch Hautkontakt mit Kleidung oder Gegenständen auf.
Chronische (Langzeit-) Wirkungen einer PCP-Belastung sind generell schwer zu erforschen. Allerdings traten des Öfteren bei Personen, die beruflich mit dem Stoff in Verbindung kommen, häufiger Hautschädigungen sowie Nerven- und Gelenkschmerzen, Leber- und Nierenfunktionsstörungen oder auch Schleimhautreizungen vor.
Dieses recht unspezifische Beschwerdebild wurde als „Holzschutzmittelsyndrom“ deklariert und stellt sich als chronisches Ermüdungs- und Erschöpfungssyndrom dar.
Der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 neu berücksichtigte Schadstoff Pentachlorphenol und seine Salze und Ester wird folgendermaßen aufgeführt:
Sobald PCP-haltige Abfälle die Konzentrationsgrenze von 100 mg/kg erreichen oder überschreiten, muss die Entsorgung in Zukunft so von statten gehen, dass das PCP dabei vollständig zerstört oder unumkehrbar umgewandelt wird. Generell wird hierfür eine Verbrennung notwendig sein.
Informationen zur generellen POP-Abfallverwertungs-Verordnung finden Sie über den markierten Link.