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Aktuelles

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Hinweis zum elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV)

Mit dem am 29.10.2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union (BGBl. I S. 2232), wurde neben einer umfassenden Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch eine neue Vorgabe in der Nachweisverordnung des § 24 Absatz 8 NachwV eingeführt.

 

Vorankündigung – Aktualisierung der BMU-Schnittstelle wegen neuer Registerpflichten ab 2022

Durch diese Vorgabe werden Registerpflichten für Entsorger erfolgen, welche freiwillig elektronisch geführt werden können. Abfallentsorger müssen demnach die Menge der Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe einstellen, die aus einem Verwertungsverfahren hervorgegangen sind und das Ende der Abfalleigenschaften erreicht haben.

Damit diese Registerführung durch die Behörden kontrolliert werden können, ergibt sich ein Anpassungsbedarf für die BMU-Schnittstelle.

Weiterhin teilte das Bundesumweltministerium dem Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorger e.V. (bvse) mit, dass darüber hinaus im kommenden Jahr, in Abstimmung mit den Ländern auch Anpassungen an den Datenstrukturen der BMU-Schnittstelle (XML-Schemata) für das Register erarbeitet und veröffentlicht werden.

Die neue Schnittstelle soll allerdings erst im November 2022 in Betrieb gehen.

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Quelle: bvse-Rundschreiben Nr. 72/2020

 

Hinweis an eANVportal-Kunden

Ihr eANVportal-Team wird Ihnen diese Änderungen innerhalb eines Updates in Ihrer Lösung rechtzeitig bereitstellen.

 

>>  Zur aktualisierten Dokumentation der BMU-Schnittstelle

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