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Das Verpackungsgesetz auf einen Blick

Das Verpackungsgesetz auf einen Blick

23. Oktober 2019

Das Verpackungsgesetz auf einen Blick

In puncto Verpackung hat sich seit dem 1. Januar 2019 für Hersteller und Händler so einiges geändert: Anstelle der bisherigen Verpackungsordnung (VerpackV) tritt nun das neue Verpackungsgesetz 2019, kurz VerpackG. Aber was genau gilt nun zu beachten und wen betrifft das neue Gesetz überhaupt?

EDIT IM JULI 2021: Novelle des Verpackungsgesetzes 
➡➡  Eine gute Übersicht der Änderungen finden Sie in den Artikeln vom Umwelt Bundesamt „Änderungen im Verpackungsgesetz ab Juli 2021
oder bei der Bundesregierung „Mehrweg fürs Essen zum Mitnehmen“  ⬅⬅

 

Warum gibt es ein Verpackungsgesetz?

Mit Blick auf den derzeitigen kritischen Klimazustand soll das VerpackG dafür sorgen, dass weniger Einwegverpackungen eingesetzt und Verpackungsmaterialien entsprechend verwertet und wiederverwendet werden. Diese Maßnahme soll das Klima und die Umwelt verstärkt schützen und das Bewusstsein für die Vermeidung von Verpackungsabfällen sowie eine nachhaltige Verpackungsentsorgung fördern. Das heißt: Wer verpackte Ware in Verkehr bringt, ist auch für die Rücknahme und Verwertung der Verpackungsmaterialien verantwortlich!

Das neue Verpackungsgesetz 2019 richtet sich an Hersteller, Händler und Onlineshops, aber auch an Verbraucher, deren Verpackungsmüll ordnungsgemäß entsorgt werden muss. Insbesondere betrifft sie jedoch die sogenannten „Inverkehrbringer“ von Verpackungen. Diese sind Hersteller, Importeure und Händler – Großkonzerne ebenso wie Einzelhändler –, die ihre Ware erstmals verpacken, um sie in Deutschland gewerbsmäßig in Umlauf zu bringen. Konkret handelt es sich dabei um alle Verpackungen und Füllmaterialien, die am Ende der Transportkette beim Endverbraucher ankommen. Dies verlangt das in Deutschland und der Europäischen Union festgeschriebene Prinzip der Produktverantwortung des Herstellers. In Zeiten der Digitalisierung, in der das Online-Shopping eine immer größer werdende Rolle einnimmt, müssen auch Online-Händler sich mit dem Thema Verpackung und Transport auseinandersetzen und sich an das VerpackG halten. Ein Verstoß gegen das Verpackungsgesetz hat eine Strafe bis zu 20.000 Euro zur Folge – auch für Betreiber von kleinen Online-Shops.

 

Mit dem neuen Verpackungsgesetz kommen neue Pflichten

Mit dem neuen VerpackG wurde eine Behörde zur Aufsicht und Kontrolle eingerichtet, die sich „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) nennt. Sie stellt sicher, dass betroffene Personen und Unternehmen ihren Pflichten der Registrierung und Verpackungslizensierung („Beteiligung“) nachkommen. Somit soll Transparenz und Rechtsklarheit gewährleistet werden. Zudem stellt sie über die Plattform LUCID alle Erklärungen auch online zur Verfügung.

Die Rückholpflicht von Verpackungs- und Füllmaterial war schon in der alten Verpackungsverordnung verankert. Zur Rücknahmepflicht sind im neuen VerpackG weitere Verpflichtungen hinzugekommen:

Auf folgendem Link können Sie sich die Registrierung im Verpackungsregister LUCID Schritt für Schritt erklären lassen.

 

Registrierungspflichtige Verpackungen

Nun stellt sich noch die Frage, welche Verpackungen meldepflichtig sind. Im Grunde sind alle sogenannten B2C-Verpackungen betroffen. Damit sind alle Verpackungen gemeint, die beim Endverbraucher anfallen, und zwar als Abfall. Man unterscheidet dabei:

Dass Kartons und Füllmaterialien zu den Verpackungsbestandteilen gehören, ist eigentlich klar. Aber dass Etiketten und Verschlüsse ebenfalls dazu zählen, ist nicht jedem geläufig. Und mit Endverbraucher sind nicht nur private Haushalte, sondern auch Gastronomie, Hotels und öffentliche Einrichtungen wie Krankenhäuser gemeint.

Das Verpackungsgesetz: die neuen Pflichten im Überblick

 

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