Folgende Anleitung ist primär für die Beförderer-Rolle im eANVportal bestimmt. Um das Verständnis zu bekommen, weshalb diese Fehlermeldung erscheint, möchten wir mit Ihnen die Historie betrachten, als es noch Dokumente auf Papier gab.
Früher gab es Einzel-Entsorgungsnachweise zwischen einem Erzeuger und einem Entsorger. Obwohl der Beförderer ersetzbar war, war er verpflichtet eine Kopie des Nachweises zusammen mit dem Begleitschein mitzuführen.
Heutzutage bleibt der Entsorgungsnachweis zwar prinzipiell immer noch ein vertragliches Dokument zwischen Erzeuger und Entsorger. Jedoch ist der Beförderer in der Zwischenzeit ebenfalls registerpflichtig geworden und muss eine rechtlich konforme Registerablage seiner Dokumente gewährleisten. Aus diesem Grund wird ein elektronischer Entsorgungsnachweis in der Beförderer-Rolle dringend benötigt!
Weshalb erscheint Ihnen dieser Validierungsfehler?
Die Axians eWaste GmbH ist, als Ihr Softwareprovider, bemüht jedes Dokument in Bezug auf das eANVportal auf Korrektheit zu prüfen. Hierfür sind wir auf die genehmigten Entsorgungsnachweise seitens der Behörde angewiesen.
Der Fehler ist vermeidbar, indem der Erzeuger (oder Entsorger) vor Versand des Begleitscheins erst den elektronischen Entsorgungsnachweis an das eANV-System des Beförderers zustellt und der Beförderer wiederum diesen Entsorgungsnachweis freigibt. Dadurch kann eine Prüfung sofort beginnen und, falls der Begleitschein korrekt ist, auch direkt verarbeitet werden.
Da beim Beförderer aber in vielen Fällen dieser Entsorgungsnachweis jedoch nicht vorhanden ist, versuchen wir – zu seiner Erleichterung – den Nachweis „nachzuerfassen“. Hierzu gehen wir davon aus, dass der erste Begleitschein auf Basis eines neuen Entsorgungsnachweises „korrekt“ ist. Auf Grund dieser Tatsache können wir den Nachweis „automatisch nacherfassen“. Das kann der Beförderer an zwei Stellen einsehen.
Jeweils unterhalb der Spalte „Bezeichnung“ zeigt es „automatisch nacherfasst“ an.
Da leider drei notwendige Angaben („Gültig von Datum“, „Gültig bis Datum“ und „Menge (max) in Tonnen“) nicht im Begleitschein stehen, lässt sich der Nachweis für uns nur zu 80% nacherfassen, da wir die „Freigabe des Nachweises“ nicht automatisieren können.
Der Beförderer holt sich beim Erzeuger oder Entsorger die unten folgenden Werte und ergänzt diese in der Freigabe des nacherfassten Entsorgungsnachweises:
Sobald dieser durch den Beförderer freigegeben wurde, können die Begleitscheine – sofern fehlerfrei – signiert werden.
Obwohl diese Variante aufwendiger ist, ist sie definitiv rechtskonformer.
Vorgehensweise:
Bei erneutem Re-Import werden diese Begleitscheine dann gegenüber dem elektronischen Nachweis geprüft, was auf jeden Fall für eine höhere Rechtssicherheit sorgt.
Stand: 10.02.2019