DIE POP-Verordnung ist eine Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung)
Mit der seit 01.08.2017 in Kraft getretenen Verordnung werden Sie als Erzeuger, Beförderer oder Entsorger von POP-haltigen Abfällen mit neuen Anforderungen konfrontiert. Der weitaus überwiegende Teil der betroffenen Abfälle wird nun über die AVV 170904 geführt. Dabei handelt es sich um die Entsorgung von HBCD-haltigen Wärmedämmplatten.
Obwohl HBCD durch die Verordnung als „nicht gefährlicher Abfall“ eingestuft wird, werden vom Gesetzgeber folgende Regelungen festgelegt:
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